Satzung

des Tennisclubs Blau-Weiß e.V. Scheeßel

in der Fassung vom Februar 2012

 

 

Ziff. 01 Name, Sitz und Gründung des Clubs

Der Tennisclub "Blau-Weiß" e. V., Scheeßel, hat seinen Sitz in Scheeßel.
Der Club wurde am 16. August 1951 gegründet und ist am 24. September 1951 unter der 110 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rotenburg/Hann. eingetragen worden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Ziff. 02 Zweck des Clubs

Zweck des Clubs ist die Pflege und Förderung des Tennisspieles und anderer Sportarten, sowie die körperliche Ertüchtigung der Jugend. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Ziff. 03 Mitgliedschaft

Der Club besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) jugendlichen Mitgliedern
c) Kindermitgliedern
d) Ehrenmitgliedern

Die ordentlichen Mitglieder gliedern sich in:
1)    aktive Mitglieder
2)    passive Mitglieder, diese betätigen sich nicht oder nicht mehr im Tennissport. Sie haben kein Stimmrecht bei Beschlüssen, die unmittelbar die Ausübung des Tennissportes betreffen.

Jugendliche Mitglieder sind solche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die beratendes, aber kein Stimmrecht haben.

Kindermitglieder sind Mitglieder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.

Ehrenmitglieder, welche nur von der Mitgliederversammlung wegen besonderer Verdienste um den Club ernannt werden können, haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes; sie sind von der Zahlung eines Pflichtbeitrages befreit.

 

Ziff. 04 Aufnahme in den Club
Aufnahmen in den Club müssen schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Bei minderjährigen Bewerbern muss das Aufnahmegesuch von den gesetzlichen Vertretern unterzeichnet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung des Aufnahmeentscheides. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Clubs.

 

Ziff. 05 Austritt aus dem Club
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand; das scheidende Mitglied bleibt zur Zahlung aller Clubbeiträge bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem der Austritt erklärt wurde, verpflichtet. Mit dem Austritt erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.
Erklärt ein Mitglied die Umwandlung der aktiven in eine passive Mitgliedschaft, bleibt es zur Zahlung aller Clubbeiträge für aktive Mitglieder bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem die Umwandlung erklärt wurde, verpflichtet.

 

Ziff. 06 Ausschluss aus dem Club
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Club ausgeschlossen werden.
Ausschließungsgründe sind :
a)    gröblicher Verstoß gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b)    schwere Schädigung des Ansehens des Clubs
c)    gröblicher Verstoß gegen die Clubkameradschaft und grobes unsportliches Verhalten
d)    strafrechtliche Verurteilung
e)    Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger, zweimaliger schriftlicher
       Mahnung.
Der Ausschluss entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung nicht zu.

 

Ziff. 07 Beiträge und Eintrittsgeld
Die Höhe des Beitrages und des Eintrittsgeldes wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, in Ausnahmefällen (z. B. wirtschaftliche Not) Abweichungen vom allgemein erhobenen Beitrag auf Antrag zu gewähren.
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Umlagen zu beschließen, die in ihrer Gesamtheit innerhalb eines Jahres einen Jahresbeitrag nicht übersteigen dürfen.

 

Ziff. 08 Organe des Clubs
Die Organe des Clubs sind:
a)      der Vorstand
b)      die Mitgliederversammlung

 

Ziff. 09 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen
a)      1. Vorsitzend(e)r
b)      2. Vorsitzend(e)r, zugleich Vertreter(in) des (der) 1. Vorsitzenden
c)      Schatzmeister(in)
d)      Schriftführer(in)

 

Ziff. 10 Der Beirat
Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet. Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen :
a)      Sportwart(in)
b)      Stellvertr. Sportwart(in)
c)      Jugendwart(in)
d)      Stellvertr. Jugendwart(in)
e)      Festwart(in)
f)       Platzbetreuer(in)
g)      Seniorenvertreter(in)
h)      Medienwart(in)


Die Mitglieder des Beirates sind zu allen Sitzungen des Vorstandes einzuladen. Sie haben dort Sitz und Stimme.

 

Ziff. 11 Amtsdauer und Neuwahlen
Der Vorstand und Beirat werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zum Tage der Neuwahl im Amt.
Die Neuwahlen finden wie folgt statt:
Der (die)1. Vorsitzende,
Schriftführer(in),
Sportwart(in),
stellvertr. Jugendwart(in),
Festwart(in)
und Medienwart(in) in den Jahren mit ungerader Jahreszahl.

Der (die) 2. Vorsitzende,
Schatzmeister(in),
stellvertr. Sportwart(in),
Jugendwart(in),
Platzbetreuer(in)
und Seniorenvertreter(in) in den Jahren mit "0" und gerader Jahreszahl.

Jedes Mitglied des Vorstandes und des Beirates kann jederzeit sein Amt niederlegen oder von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
Scheidet im Laufe der Amtsdauer ein Vorstands- oder Beiratsmitglied aus seinem Amt aus, so ist der Vorstand berechtigt, aus sich oder durch Zuwahl das Amt bis zur nächsten Hauptversammlung zu besetzen.

 

Ziff. 12 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung und Vertretung des Clubs liegt in den Händen des (der) 1. und des (der) 2. Vorsitzenden sowie des (der) Schatzmeisters(in). Sie sind Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 des BGB. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand hat alljährlich den Haushaltsplan aufzustellen, der der Genehmigung durch die Hauptversammlung bedarf. Ebenso wird die Platz- und Spielordnung vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand ist ferner berechtigt, den Turnierausschuss, Spielausschuss und sonstige notwendig werdende Ausschüsse sowie Ämter aus seiner Mitte zu besetzen und hiermit auch Mitglieder des Clubs, die nicht zum Vorstand gehören zu betrauen.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Vorstandssitzungen gemeinsam mit dem Beirat gefasst. Soll ein Beschluss in einer Vorstandssitzung gefasst werden, so ist es erforderlich, dass mindestens zwei Vorstandsmitglieder und drei Beiratsmitglieder anwesend sind.
Der (die) erste Vorsitzende leitet die Vorstands- und Mitgliederversammlungen. Er (sie) beruft den Vorstand ein, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert oder ein Vorstandsmitglied dies beantragt. Für die Einladung bedarf es keiner Form, auch nicht der vorherigen Ankündigung der Tagesordnung.
Der (die) Schatzmeister(in) hat die Besorgung der Geldgeschäfte und die Verwaltung des Clubvermögens zu erledigen. Er (sie) hat die Mitgliedsbeiträge sowie andere Außenstände einzuziehen und Buch über die Einnahmen und Ausgaben zu führen. Er (sie) hat der Hauptversammlung eine Jahresrechnung vorzulegen, welche zuvor von den Kassenprüfern zu prüfen ist. Zahlungen über Euro 3.000,00 dürfen nur auf schriftliche Anweisung des (der) 1. oder des (der) 2. Vorsitzenden geleistet werden.
Der (die) Schriftführer(in) hat die laufenden geschäftlichen Angelegenheiten zu besorgen, insbesondere die Wahlgeschäfte vorzubereiten und die Mitgliederliste zu führen. Er (sie) hat die Einladungen zu den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen zu erlassen und in diesen Versammlungen Protokoll zu führen.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu einem Beschluss schriftlich erklären.

 

Ziff. 13 Kassenprüfer(innen)
Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer(innen). Von der Hauptversammlung wird jährlich 1 Kassenprüfer(in)  auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, so dass alljährlich ein(e) Kassenprüfer(in) ausscheidet.

 

Ziff. 14 Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft alljährlich bis zum Ablauf des Monats März die ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder, zu der diese mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch eine Zeitungsanzeige in der Rotenburger Kreiszeitung unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden müssen.
Auswärtige Mitglieder sind schriftlich einzuladen.
Anträge zur Tagesordnung müssen bis eine Woche vor der Hauptversammlung bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Über jede Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift geführt werden, die von dem (der) Leiter(in) der Versammlung und vom (von der) Protokollführer(in) unterschrieben werden muss.
Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehört
a)      die Wahl des Vorstandes und des Beirates
b)      die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
c)      die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und die Festsetzung der
          Beiträge
d)      die Genehmigung der Jahresrechnung
f)       die Änderung der Satzungen
g)      die Beschlussfassung über alle sonstigen Angelegenheiten des Clubs.

 

 

Ziff. 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder nach den Vorschriften, die für die ordentliche Hauptversammlung gelten, einberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Der (die) 1. Vorsitzende muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn diese von drei Vorstandsmitgliedern oder von einem Viertel der Clubmitglieder unter Angabe eines Grundes beantragt wird. Die Einberufung muss binnen zwei Wochen erfolgen.

 

Ziff. 16 Beschlüsse
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse werden in den Mitgliederversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (der) 1. Vorsitzenden bzw. des (der) Versammlungsleiters(in).
Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur abgestimmt werden, sofern ein Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder einverstanden ist.

 

Ziff. 17 Änderung der Satzungen
Über Änderungen der Satzungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder.

 

Ziff. 18 Auflösung des Clubs
Die Auflösung des Clubs kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zur Auflösung des Clubs ist die Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Clubs an die Gemeinde Scheeßel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar nur zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

Ziff. 19 Gewinne des Clubs
Etwaige Gewinne sowie alle anderen Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs erhalten. Bare Auslagen sind gegen Vorlage der Belege zu erstatten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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